STGB - Strafgesetzbuch
Gültigkeit des Gesetzes
Art. I, Abs. 1: Die erlassenen Gesetze gelten im gesamten Staatsgebiet, einschließlich des Luftraums und der Seegebiete von San Andreas, einschließlich aller Gewässer und des Meeres.
Art. I, Abs. 2: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Art. I, Abs. 3: Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Begrifflichkeiten
Im Sinne des Gesetzes gelten folgende Definitionen:
Beamte oder Staatsbeamte: Alle Mitarbeiter der staatlichen Behörden.
Exekutivbeamte: Alle Beamten des San Andreas Police Departments, des San Andreas Sheriff Departments, des Federal Investigation Bureaus und der United States Army.
Leitungsebene: Alle Beamten einer Behörde im Dienstrang 10 bis 12.
Ordnungswidrigkeit: Ein Tatbestand, der nur mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Straftat: Ein Tatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird.
Versuch: Der Täter bemüht sich, die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands zu erfüllen. Der Versuch steht zwischen der Vorbereitung und der Vollendung der Tat. Sobald ein Täter zu einer Tat ansetzt, liegt ein Versuch vor.
Staatliche Einrichtungen: Alle Dienststellen des SAPD & SSPD, PBPD, FIB HQ & Tower, Fort Zancudo, Staatsgefängnis, Flugzeugträger, Stadthalle, Medical Departments, Department of Motor Vehicles, Staatsbank und die Humane Labs Verbrennungsanlage.
§1 StGB - Wirtschaftskriminalität
§1 Abs. 1: Diebstahl: Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, macht sich des Diebstahls strafbar.
§1 Abs. 2: Raub: Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, macht sich des Raubes strafbar.
§1 Abs. 3: Schwerer Raub: Wer mit Gewalt oder Androhung von Gewalt eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, macht sich des schweren Raubes strafbar.
§1 Abs. 4: Betrug: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen schädigt, macht sich des Betruges strafbar.
§1 Abs. 5: Schwerer Betrug: Wer das Vermögen eines anderen erheblich schädigt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, macht sich des schweren Betruges strafbar.
§1 Abs. 6: Bestechung von Staatsbeamten: Wer einem Staatsbeamten eine Leistung oder einen Gegenwert anbietet, um sich einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Bestechung strafbar.
§1 Abs. 7: Erpressung: Wer andere rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.
§1 Abs. 8: Besitz von Staatseigentum: Wer unerlaubt Zugang zu staatlichen Gegenständen oder Fahrzeugen hat, macht sich des Besitzes von Staatseigentum strafbar.
§1 Abs. 9: Besitz illegaler Gegenstände: Wer illegale Gegenstände (siehe LVGS) besitzt, macht sich strafbar.
§1 Abs. 10: Besitz illegaler Gegenstände (größere Menge): Wer mindestens 50 Einheiten illegaler Gegenstände (siehe LVGS) besitzt, macht sich strafbar.
§1 Abs. 11: Handel mit illegalen Gegenständen: Wer illegale Gegenstände veräußert, macht sich strafbar.
§1 Abs. 12: Raubüberfall auf ein Geschäft: Wer mit Gewalt ein Geschäft überfällt und eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten anzueignen, macht sich strafbar.
§1 Abs. 13: Bewaffneter Raubüberfall auf ein Geschäft: Wer mit Waffengewalt ein Geschäft überfällt und eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten anzueignen, macht sich strafbar.
§1 Abs. 14: Schwerer bewaffneter Raubüberfall auf ein Geschäft: Wer mit Waffengewalt ein Geschäft überfällt und eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten anzueignen, macht sich strafbar, sofern Beamte und/oder Geiseln durch Waffengebrauch schwer verletzt werden.
§1 Abs. 15: Raubüberfall auf eine staatliche Einrichtung: Wer mit Gewalt eine staatliche Einrichtung überfällt und eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten anzueignen, macht sich strafbar.
§1 Abs. 16: Bewaffneter Raubüberfall auf eine staatliche Einrichtung: Wer mit Waffengewalt eine staatliche Einrichtung überfällt und eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten anzueignen, macht sich strafbar.
§1 Abs. 17: Schwerer bewaffneter Raubüberfall auf eine staatliche Einrichtung: Wer mit Waffengewalt eine staatliche Einrichtung überfällt und eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten anzueignen, macht sich strafbar, sofern Beamte und/oder Geiseln durch Waffengebrauch schwer verletzt werden oder versterben.
§1 Abs. 18: Diebstahl eines Behördenfahrzeugs: Wer ein Fahrzeug, das im Eigentum oder im dienstlichen Gebrauch einer staatlichen Behörde steht, ohne rechtmäßige Erlaubnis entwendet oder sich dessen bemächtigt, macht sich des Diebstahls eines Behördenfahrzeugs strafbar..
§2 StGB - Waffendelikte
§2 Abs. 1: Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz: Wer ohne Waffenschein eine legale Waffe (siehe LVGS) führt, macht sich strafbar.
§2 Abs. 2: Mit gezogener Waffe in der Öffentlichkeit: Wer eine Waffe sichtbar in der Öffentlichkeit führt, macht sich strafbar. Ausgenommen sind Anscheinswaffen in Holstern.
§2 Abs. 3: Besitz einer illegalen Waffe und/oder Munition: Wer illegale Schusswaffen besitzt oder lagert, macht sich strafbar.
§2 Abs. 4: Unberechtigter Schusswaffengebrauch: Wer eine Schusswaffe ohne Rechtfertigung außerhalb einer Notwehrsituation nutzt, macht sich strafbar.
§2 Abs. 5: Illegaler Waffenhandel: Wer illegale Waffen (siehe LVGS) veräußert, macht sich strafbar.
§2 Abs. 6: Waffenherstellung: Wer illegale Waffen und/oder Munition herstellt, macht sich strafbar.
§3 StGB - Körperliche Integrität
§3 Abs. 1: Beleidigung/Rufmord: Wer eine andere Person durch Worte, Gesten, Schrift oder Bild in ihrer Ehre verletzt oder ihren Ruf schädigt, macht sich der Beleidigung bzw. des Rufmordes strafbar.
§3 Abs. 2: Belästigung/Nötigung: Wer andere zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich strafbar. Das Delikt wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt.
§3 Abs. 3: Drohung: Wer einem Menschen mit einem empfindlichen Übel droht, macht sich strafbar. Das Delikt wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt.
§3 Abs. 4: Freiheitsberaubung: Wer einen Menschen einsperrt oder der Freiheit beraubt, macht sich strafbar.
§3 Abs. 5: Geiselnahme: Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten zu nötigen, macht sich strafbar.
§3 Abs. 6: Körperverletzung: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.
§3 Abs. 7: Vorsätzliche Körperverletzung: Personen, die absichtlich eine andere Person körperlich misshandeln und/oder ihre Gesundheit schädigen, machen sich der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar.
§3 Abs. 8: Unterlassene Hilfeleistung: Personen, die bei Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leisten, obwohl dies zumutbar ist und unter Berücksichtigung der Umstände ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich wäre, machen sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
Ebenfalls strafbar macht sich, wer in solchen Situationen eine Person daran hindert, einem Dritten Hilfe zu leisten.
§3 Abs. 9: Totschlag: Individuen, die eine andere Person derart schwer verletzen, dass sie das Bewusstsein verliert, ohne hierzu ein Motiv zu haben oder aus einem plötzlichen Affekt heraus physischen Schaden zuzufügen, begehen Totschlag.
§3 Abs. 10: Totschlag in mehreren Fällen: Die Begehung von Totschlag in mehreren Fällen liegt vor, wenn eine Person mehr als zwei Menschen so schwer verletzt, dass sie das Bewusstsein verlieren, ohne hierzu ein Motiv zu haben oder aus einem plötzlichen Affekt heraus physischen Schaden zuzufügen.
§3 Abs. 11: Mord: Mord liegt vor, wenn eine Person aus niedrigen Beweggründen wie Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier, heimtückisch oder grausam einen anderen Menschen derart schwer verletzt, dass dieser das Bewusstsein verliert, oder gemeingefährliche Mittel einsetzt, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
§3 Abs. 12: Mord in mehreren Fällen (2+): Die Begehung von Mord in mehreren Fällen tritt ein, wenn eine Person aus niedrigen Beweggründen wie Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier, heimtückisch oder grausam mehr als zwei Menschen derart schwer verletzt, dass sie das Bewusstsein verlieren, oder gemeingefährliche Mittel einsetzt, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
§3 Abs. 13: Mord in mehreren Fällen (5+): Die Begehung von Mord in mehreren Fällen (5+) liegt vor, wenn eine Person aus niedrigen Beweggründen wie Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier, heimtückisch oder grausam mehr als fünf Menschen derart schwer verletzt, dass sie das Bewusstsein verlieren, oder gemeingefährliche Mittel einsetzt, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
§3 Abs. 14: Diskriminierung: Personen, die eine andere Person benachteiligen, herabwürdigen oder gegenüber anderen Personen bevorzugen, machen sich der Diskriminierung strafbar.
§4 StGB - Umgang mit Beamten
§4 Abs. 1: Beamtenbeleidigung: Das Beleidigen eines Beamten, unabhängig von seiner Behörde, stellt eine strafbare Handlung dar.
§4 Abs. 2: Umgehung polizeilicher Maßnahmen: Es wird als strafbare Handlung betrachtet, wenn jemand absichtlich einen Checkpoint oder eine Straßensperre umfährt oder umgeht.
§4 Abs. 3: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Personen, die einem Staatsbeamten während der Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen gewaltsam Widerstand leisten, machen sich strafbar.
§4 Abs. 4: Behinderung eines Beamten in Ausübung seiner Tätigkeiten: Die Behinderung oder Störung eines Staatsbeamten während seiner dienstlichen Tätigkeit stellt eine strafbare Handlung dar.
§4 Abs. 5: Missachtung polizeilicher Anweisungen: Wer Anweisungen eines Exekutivbeamten nicht befolgt, macht sich strafbar.
§4 Abs. 6: Behinderung eines Beamten bei einem Einsatz: Die Behinderung oder Störung eines Staatsbeamten während eines Einsatzes wird als strafbare Handlung angesehen.
§4 Abs. 7: Vertuschung von Beweismaterial: Das Wegwerfen und damit Zerstören von Gegenständen oder Beweismaterial vor, während oder nach einer polizeilichen Maßnahme stellt eine strafbare Handlung dar.
§4 Abs. 8: Zwangsvollstreckung: Bezeichnet den staatlich geregelten Prozess, durch den Gläubiger ihre Ansprüche gegen einen Schuldner durchsetzen können, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt. Wird die Zwangsvollstreckung absichtlich vereitelt oder erschwert, so ist dies strafbar.
§5 StGB - Sonstige Delikte
§5 Abs. 1: Betreten von Sperrzonen/Nichteinhalten des Platzverweises: Das Betreten von Sperrzonen ohne Genehmigung oder das Nichtbeachten eines Platzverweises stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 2: Durchbrechen von Absperrungen: Das Betreten oder Passieren einer von Staatsbeamten errichteten Absperrung oder Straßenblockade ohne Genehmigung stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 3: Vermummungsverbot: Das Tragen einer Bedeckung zur Verschleierung der Identität in der Öffentlichkeit stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 4: Unangemeldete Versammlung: Die Bildung einer Gruppe von mehr als fünf Personen zwecks Demonstration ohne Genehmigung stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 5: Amtsanmaßung: Das Ausgeben als Staatsbeamter ohne entsprechende Befugnis stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 6: Missbrauch des Notrufs: Das unnötige Versenden von Dispatches oder das Senden mehrerer irrelevanten Dispatches hintereinander stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 7: Sachbeschädigung: Die mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum eines anderen stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 8: Umweltverschmutzung: Handlungen wie das Fahren oder Parken im Naturschutzgebiet oder das Zufügen von Schaden an der Natur stellen eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 9: Aufforderung zu Straftaten: Das Auffordern oder Anstiften einer anderen Person zur Begehung oder Planung einer Straftat stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 10: Angabe falscher Informationen: Wissentlich falsche Informationen im Rahmen einer Ermittlung oder Befragung anzugeben, stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 11: Erregung öffentlichen Ärgernisses: Das öffentliche Vornehmen sexueller Handlungen mit Erregung öffentlichen Ärgernisses stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 12: Hausfriedensbruch: Das unerlaubte Betreten oder Verweilen auf Privateigentum eines anderen stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 13: Korruption: Die Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten oder Einflusses zum eigenen Vorteil oder zum Verschleiern von Straftaten stellt eine strafbare Handlung dar.
§5 Abs. 14: Schweres Dienstvergehen: Das Begehen von Straftaten innerhalb und außerhalb des Dienstes als Beamter stellt eine strafbare Handlung dar.
§6 StGB - Gefangenenbefreiung
§6 Abs. 1: Gefangenenbefreiung Flüchtiger: Das Entziehen aus dem Gewahrsam von Beamten durch einen Gefangenen stellt eine strafbare Handlung dar.
§6 Abs. 2: Gefangenenbefreiung mit Beihilfe: Personen, die einen Gefangenen zum Flüchten verleiten oder dabei unterstützen, machen sich der Gefangenenbefreiung mit Beihilfe strafbar.
§7 StGB - Umgang mit staatlichen Behoerden
§7 Abs. 1: Angriff auf staatliche Einrichtungen: Die gezielte Durchführung eines bewaffneten Angriffs auf die Regierung, staatliche Behörden oder Einrichtungen, insbesondere die gezielte Entführung der Leitungsebene einer Behörde, stellt eine strafbare Handlung dar.
§7 Abs. 2: Hochverrat: Das Weitergeben staatlicher Informationen an Unbefugte durch ehemalige Staatsbeamte oder Anwälte stellt eine strafbare Handlung dar.
§7 Abs. 3: Verschwörung: Die Durchführung von Planungen oder Unternehmungen gegen den Staat, staatliche Behörden/Einrichtungen oder die Regierung stellt eine strafbare Handlung dar.
§7 Abs. 4: Terroristischer Akt: Das Ausüben eines Gewaltakts von erheblicher Bedeutung in der Öffentlichkeit, wobei in Kauf genommen wird, dass eine größere Anzahl von Menschen, insbesondere unbeteiligte Dritte, Verletzungen erleidet, stellt eine strafbare Handlung dar.
§7 Abs. 5: Einbruch in staatliche Behörden: Das unerlaubte Betreten von staatlichen Einrichtungen und Gelände stellt eine strafbare Handlung dar.
§8 StGB - Strafverfolgung
§8 Abs. 1: Straftaten, die unter Nötigung oder Erpressung begangen wurden, bleiben dennoch strafbar. Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Tat unter solchen Umständen begangen wurde, wird das Strafmaß um die Hälfte gemindert.
§8 Abs. 2: Im Staat San Andreas wird der Versuch einer Straftat als vollendete Tat betrachtet.
§9 StGB - Immunität
§9 Abs. 1: Beamte in leitenden Positionen staatlicher Behörden genießen während ihrer Tätigkeit Schutz vor Strafverfolgung, wobei die Priorität abgewogen wird. Diese Immunität kann jedoch bei Verdacht auf Missbrauch vom Staatsrat oder von der Regierung aufgehoben werden.
§10 StGB - Sperrzonen
§10 Abs. 1: Bei unerlaubtem Betreten der folgenden deklarierten Sperrzonen besteht die Möglichkeit einer Verhaftung:
Staatsgefängnis Außenbereich (Radius von 50m um den Zaun, ausgenommen Parkplatz)
Abgesperrte Außenbereiche des LSPD Mission Row (ausgenommen Eingangsbereich)
FIB Tower
Eingezäuntes Gelände der Humane Labs and Research
Sämtliche Nebenräume der Stadthalle
§10 Abs. 2: Bei unerlaubtem Betreten der folgenden deklarierten absoluten Sperrzonen kann Schusswaffengebrauch oder Verhaftung erfolgen:
Fort Zancudo Militäranlage sowie die Zufahrten
Staatsgefängnis Innenbereich
Flugzeugträger und 100m Umkreis
Umzäuntes Gelände des N.O.O.S.E HQ
Abgesperrter Innenbereich des LSPD Mission Row
§10 Abs. 3: Das Tragen von Waffen ist in allen genannten Sperrzonen und in sämtlichen Krankenhäusern ausschließlich Staatsbeamten gestattet.
§10 Abs. 4: Verstöße gegen §10 werden gemäß §5 Abs. 1 geahndet.
§11 StGB - Haftung
§11 Abs. 1: Wohnmobile gelten als Wohnsitz, daher wird bei Verstößen der Fahrzeughalter haftbar gemacht.
§11 Abs. 2: Der Eigentümer eines Unternehmens kann für rechtliche Verstöße haftbar gemacht werden. Er kann sich durch vom DOJ beglaubigte Verträge von seiner Haftbarkeit befreien.
§11 Abs. 3: Der Halter eines Fahrzeugs ist für den Inhalt seines abgestellten Fahrzeugs haftbar. Der Fahrer eines Fahrzeugs ist für den Inhalt seines Fahrzeugs haftbar, solange er dieses führt.
§12 StGB - Notwehr
§12 Abs. 1: Handlungen, die aus Notwehr resultieren, sind nicht rechtswidrig.
§12 Abs. 2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§12 Abs. 3: Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn die Handlung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der entstandene Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Wenn der Handelnde die Gefahr verursacht hat, ist er jedoch zum Schadensersatz verpflichtet.
§13 StGB - Waffenbesitz
§13 Abs. 1: Jeder Bürger darf erlaubnispflichtige Waffen (siehe LVGS) mit sich führen, wenn er im Besitz eines entsprechenden Waffenscheins ist und dieses Recht nicht durch andere Gesetze eingeschränkt wird.
§13 Abs. 1a: Als "führen" gilt das Besitzen einer Waffe außerhalb des eigenen Wohngebäudes, entweder an der Person oder in einem Fahrzeug.
§13 Abs. 2: Die Nutzung erlaubnispflichtiger Waffen gemäß Absatz 1 ist ausschließlich zur Selbstverteidigung erlaubt.
§13 Abs. 3: Verstöße gegen die Auflagen gemäß Absatz 1 bis 2 führen zum Erlöschen des Waffenscheins.
§13 Abs. 4: Die Erteilung eines Waffenscheins obliegt der Waffenbehörde und erfolgt gemäß internen Vorschriften. Es sind jedoch mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Theoretische Prüfung
Praktische Prüfung
Gebühr
Keine negativen Einträge in der Akte aufs Waffenschein bezogen
§13 Abs. 5: Sonstige Verstöße gegen den Waffenbesitz werden gemäß §2 geahndet.
§14 StGB - Vermummung
§14 Abs. 1: Es ist untersagt, sich in einer Aufmachung, die offensichtlich darauf abzielt, die eigene Identität zu verbergen, am öffentlichen Leben zu beteiligen.
§14 Abs. 2: Fahrer und Sozius von Zweirädern dürfen während der Fahrt zum Schutz vor Insekten und Fahrtwind eine Gesichtsbedeckung tragen.
§14 Abs. 3: Verstöße gegen das Vermummungsverbot werden gemäß §5 Abs. 3 geahndet.
§15 StGB - Flucht aus Vollzug
§15 Abs. 1: Jede Person hat das Recht auf Freiheit. Exekutive Behörden können jedoch die Freiheit einer Person über die Dauer des Vollzugs hinaus einschränken, wenn ein Verstoß gegen geltendes Straf- und Sittengesetz vorliegt.
§15 Abs. 2: Personen, die flüchtige Personen bewusst verstecken oder schützen, machen sich der Beihilfe strafbar.
§15 Abs. 3: Als Gefangener gilt, wer auf behördliche Anordnung unter Arrest gestellt wurde oder ist.
§15 Abs. 4: Die Flucht aus dem Vollzug wird gemäß §6 geahndet.
§16 StGB - Beteiligung an Straftaten und Mittäterschaft
§16 Abs. 1: Für eine Mittäterschaft ist ein individueller Beitrag jedes Beteiligten erforderlich.
§16 Abs. 2: Auch Vorbereitungshandlungen oder Unterstützung können ausreichen.
§16 Abs. 3: Bei der Vergabe einer Sammelakte spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person von den anderen Straftaten wusste oder nicht.
(Das Serverteam von IslandV behält sich das Recht vor, das Regelwerk jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern oder anzupassen. Alle Änderungen oder Ergänzungen treten sofort in Kraft und sind für alle Spieler bindend, sobald sie bekannt gegeben werden. Es obliegt den Spielern, sich regelmäßig über etwaige Änderungen zu informieren und diese zu befolgen.)