Beamten-Dienstgesetz (BDG)
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Rechte, Pflichten und Verhaltensweisen aller Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst innerhalb der Stadt Los Santos und des Staates San Andreas. Ziel ist die Sicherstellung eines professionellen und respektvollen Dienstbetriebs im Einklang mit den Prinzipien eines funktionierenden Rollenspiels.
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Beamten, die im Dienst des Staates San Andreas stehen, insbesondere Polizei, Feuerwehr, medizinische Dienste (EMS) und Justizbehörden.
(2) Es umfasst die allgemeinen Dienstpflichten, das Verhalten im Dienst sowie Sanktionen bei Verstößen.
§2 Dienstpflichten
(1) Pflicht zur Amtsausübung: Beamte sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu erfüllen.
(2) Pflicht zur Verschwiegenheit: Beamte haben über dienstliche Angelegenheiten, die nicht öffentlich sind, Stillschweigen zu bewahren.
(3) Pflicht zur Erreichbarkeit: Beamte haben während ihrer Dienstzeit für die zuständige Leitstelle erreichbar zu sein.
(4) Pflicht zur Befolgung von Anweisungen: Dienstliche Anweisungen von Vorgesetzten sind zu befolgen, soweit sie nicht gegen geltendes Recht oder die Serverregeln verstoßen.
§3 Verhalten im Dienst
(1) Professionalität: Beamte haben sich während ihrer Dienstzeit respektvoll, höflich und professionell zu verhalten.
(2) Verhältnismäßigkeit: Gewaltanwendung ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. Unverhältnismäßige Gewalt oder Machtmissbrauch ist verboten.
(3) Rangordnung: Entscheidungen von ranghöheren Beamten sind zu respektieren. Bei Unstimmigkeiten ist ein Gespräch unter Vorgesetzten zu suchen.
(4) Metagaming-Verbot: Beamte dürfen keine Informationen nutzen, die sie außerhalb ihres Rollenspiels (z. B. durch Discord oder Streams) erhalten haben.
§4 Verhaftung von Personen
(1) Bei der Verhaftung einer Person sind ihr die folgenden Rechte vorzulesen:
- „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.“
- „Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“
(2) Die Rechte sind verständlich und klar zu formulieren. Der Verhaftete muss bestätigen, dass er die Rechte verstanden hat.
(3) Eine Verhaftung ohne die Belehrung der Rechte gilt als unrechtmäßig und kann zur Annullierung der Strafverfolgung führen.
§5 Dienstkleidung und Ausrüstung
(1) Beamte sind verpflichtet, die für ihren Dienstbereich vorgesehene Dienstkleidung zu tragen.
(2) Ausrüstung wie Waffen oder Fahrzeuge darf nur im Rahmen der Dienstvorschriften verwendet werden.
(3) Der Missbrauch von dienstlicher Ausrüstung für private Zwecke ist strengstens untersagt.
§6 Fahrzeugregelung
(1) Beamte müssen sich an die vorgegebenen Fahrzeugregelungen der jeweiligen Dienststelle halten. Dazu gehören:
- Nutzung nur der zugewiesenen Fahrzeugtypen für den jeweiligen Rang und Aufgabenbereich.
- Fachgerechte Rückgabe der Fahrzeuge nach Dienstende an den vorgesehenen Stellplätzen.
- Ordnungsgemäße und schonende Nutzung der Dienstfahrzeuge.
(2) Verstöße gegen die Fahrzeugregelung (z. B. Nutzung unautorisierter Fahrzeuge oder Missbrauch der Fahrzeuge) werden vom Chief of Police geprüft und entsprechend sanktioniert.
(3) Sanktionen können Verwarnungen, Gehaltskürzungen, zeitweilige Suspendierungen oder in schweren Fällen die Entlassung aus dem Dienst umfassen.
§7 Nebentätigkeiten
(1) Beamte dürfen während ihrer Dienstzeit keiner anderen Tätigkeit nachgehen, die ihre Dienstpflichten beeinträchtigt.
(2) Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit müssen der Dienststelle gemeldet und genehmigt werden.
§8 Dienstunfähigkeit und Abmeldung
(1) Beamte, die während ihrer Dienstzeit dienstunfähig werden (z. B. durch Verletzung oder technische Probleme), haben dies unverzüglich zu melden.
(2) Vor Dienstantritt und nach Dienstschluss ist die Abmeldung bei der Leitstelle Pflicht.
§9 Sanktionen bei Verstößen
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz können folgende Konsequenzen nach sich ziehen:
- Verwarnungen durch Vorgesetzte
- Dienstaufsichtsbeschwerden
- Gehaltseinbußen
- Suspendierung vom Dienst
- Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
(2) Über die Sanktionen entscheidet die zuständige Dienstaufsichtsbehörde.
§10 Rechte der Beamten
(1) Beamte haben Anspruch auf:
- Schutz und Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten
- Eine angemessene Vergütung
- Rechtliches Gehör bei Vorwürfen oder Beschwerden
(2) Beschwerden gegen Vorgesetzte oder andere Beamte können bei der internen Ermittlungsabteilung eingereicht werden.
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und ist für alle Beamten bindend. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Verwaltungsleitung des Servers.